Anpassung des Bewirtschaftungsentgelts in der EnFV / Anpassungen weitere Verordnungen
Für die Direktvermarktung werden Betreiber von Stromproduktionsanlagen mit einem sogenannten Bewirtschaftungsentgelt entschädigt. Da Swissgrid per 1. Januar 2026 ein neues Berechnungsmodell für die Ausgleichsenergiepreise eingeführt hat, muss auch dieses Entgelt angepasst werden. An seiner Sitzung vom 27. Mai 2026 hat der Bundesrat die entsprechende Änderung der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (EnFV) genehmigt. Die revidierte Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Swiss Small Hydro hat sich im Rahmen der Vernehmlassung im Februar 2026 mit einer Stellungnahme kritisch zum Entwurf geäussert. Die nun überarbeitete Version der EnFV berücksichtigt zwar sogenannte Systemschock-Risiken – also Situationen, in denen die gesamte Produktion aus Wasserkraftwerken deutlich von den Prognosen abweicht und deshalb Ausgleichsenergie beschafft werden muss. Die individuellen Profilrisiken der einzelnen Kraftwerke bleiben jedoch weiterhin unberücksichtigt.
Der Grund dafür liegt im Referenzmarktpreis für Wasserkraft, der stark von grossen, steuerbaren Wasserkraftwerken geprägt wird. So ist beispielsweise das grösste mit der KEV geförderte Wasserkraftwerk, das Kraftwerk Russein mit einer Leistung von 24 MW, ein Speicherkraftwerk der Axpo. Es kann seine Produktion gezielt in Zeiten hoher Nachfrage und entsprechend hoher Strompreise steigern. Diese überdurchschnittliche Produktion in Hochpreisphasen führt dazu, dass der Referenzmarktpreis für Wasserkraft insgesamt höher ausfällt. Grosse Stromproduzentinnen mit einem breit diversifizierten Anlagenportfolio und eigener Vermarktung können die daraus entstehenden Kosten zudem auf verschiedene Kraftwerke verteilen.
Für Betreiber kleinerer, nicht steuerbarer Wasserkraftwerke stellt sich die Situation anders dar. Sie verfügen weder über die Möglichkeit, ihre Produktion flexibel an die Nachfrage anzupassen, noch können sie auf grosse Wasserspeicher zurückgreifen. Entsprechend sind ihre Vermarktungsmöglichkeiten eingeschränkt. Die Vermarktung ihrer Produktion zum Referenzmarktpreis Wasserkraft wird für Direktvermarkter dadurch schwierig oder sogar unmöglich.
Bisher sorgte ein variabler Anteil des Bewirtschaftungsentgelts dafür, dass die Produzenten trotz dieser Unterschiede die im Rahmen der KEV zugesicherte Vergütung erhielten. Mit der nun geänderten EnFV wurde dieser variable Anteil jedoch weitgehend gestrichen; einzig die Kosten für die Beschaffung von Ausgleichsenergie werden weiterhin berücksichtigt. Das Problem der individuellen Profilrisiken bleibt damit ungelöst.
Konkret bedeutet dies, dass das Risiko steigt, dass KEV-Anlagen die ursprünglich zugesicherte Einspeisevergütung nicht mehr vollständig erhalten. Ebenso besteht die Gefahr, dass sich für einzelne Anlagen kein Direktvermarkter mehr findet, weil dessen tatsächliche Kosten nicht mehr gedeckt wären. Damit würde das bei der Einführung der Direktvermarktung im Jahr 2017 gegebene Versprechen einer Abnahmegarantie zu einem fixierten Preis unterlaufen.
Swiss Small Hydro fordert deshalb weiterhin, wie bereits in seiner Stellungnahme dargelegt, die Einführung getrennter Referenzmarktpreise für steuerbare und nicht steuerbare Wasserkraftwerke. Nur so lässt sich die systematische Benachteiligung nicht steuerbarer Wasserkraftwerke wirksam beseitigen.
Weitere Verordnungsanpassungen
Gleichentags hat der Bundesrat zahlreiche weitere Verordnungen angepasst, unter anderem:
- Energieverordnung EnV
Wenn sich Netzbetreiber und Produzenten nicht über eine Vergütung einigen können, soll die Vergütung neu dem Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung entsprechen. Die neue Regelung soll dazu führen, dass bei tiefen oder negativen Preisen weniger Strom ins Netz eingespeist wird. Stattdessen soll der produzierte Strom selbst verbraucht oder zwischengespeichert werden. - Energieförderungsverordnung (EnFV)
Für die gleitende Marktprämie für Wasserkraftanlagen wurden zwei Präzisierungen vorgenommen: Es sollen die gleichen Investitionskosten anrechenbar sein wie beim Förderinstrument «Investitionsbeitrag». Des Weiteren sollen die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen gemäss Konzession auch für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen berücksichtigt werden – wie dies bereits bei erheblichen Erneuerungen der Fall ist
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