Seit dem 1. Januar 2018 ist die Energiestrategie 2050 des Bundes im neuen Energiegesetz umgesetzt. Mit dem neu gültigen Energierecht sind diverse Anpassungen bei den Rahmenbedingungen der Kleinwasserkraft verbunden. Die bisherige kostendeckenden Einspeisevergütung KEV wird durch ein neues Einspeisevergütungssystem für neue Kleinwasserkraftwerke mit einer Leistung von mindestens 1 MW ersetzt. Für Erneuerungen und Erweiterungen von Kleinwasserkraftwerken mit einer Leistung von mindestens 300 kW sind neu Investitionsbeiträge vorgesehen.
Als Einstieg in die Thematik sind die folgenden Ausgaben des Newsletters Kleinwasserkraft von EnergieSchweiz empfehlenswert:
Einspeise-
vergütungs-
system
Mit Inkrafttreten des revidierten Energiegesetzes per 1. Januar 2018 wird das bis anhin bekannte System der kostendeckenden Einspeisevergütung in ein kostenorientiertes Einspeisevergütungssystem (KEV) mit Direktvermarktung umgewandelt. Die KEV ist ein Instrument des Bundes, das zur Förderung der Stromproduktion aus neuen erneuerbaren Energien eingesetzt wird. Finanziert wird die KEV durch einen Zuschlag auf das Höchstspannungsnetz, das von allen Stromkonsumentinnen und -konsumenten pro verbrauchte Kilowattstunde bezahlt wird.
Die KEV garantiert den Produzentinnen und Produzenten von erneuerbarem Strom einen Preis, der sich an ihren Produktionskosten orientiert. Bei der Kleinwasserkraft kann die KEV für neue Anlagen mit einer Leistung von 1 bis 10 Megawatt beantragt werden.
Die Vergütungssätze für Strom aus erneuerbaren Energien werden anhand von Referenzanlagen pro Technologie und Leistungsklasse festgelegt. Die Vergütungsdauer beträgt bei der Kleinwasserkraft 15 Jahre. Neue Anlagen können bei der Pronovo angemeldet werden. Aufgrund der sehr hohen Nachfrage besteht eine lange Warteliste. Eine Aufnahme in die KEV kann daher nicht garantiert werden. Weitere Details zum Anmeldeverfahren gibt es auf der Website von Pronovo.
Wer sich für die kostendeckende Einspeisevergütung KEV entscheidet, kann seine Elektrizität nicht gleichzeitig auch als „grünen Strom“ am freien Ökostrommarkt verkaufen.
Links:
Mittels der untenstehenden Excel-Datei kann der Einspeisevergütungs-Tarif für einen spezifischen Standort berechnet und mit früheren Tarifen verglichen werden.
Investitions-
beiträge
Mit Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes per 1. Januar 2018 können für gewisse Wasserkraftanlagen beim Bundesamt für Energie Investitionsbeiträge beantragt werden. Dies betrifft unter anderem erheblich erweiterte oder erneuerte Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mindestens 300 kW bis zu einer Leistung von 10 MW (Kleinwasserkraftanlagen). Der Maximalbeitrag für erhebliche Erweiterungen beträgt 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten und der Maximalbetrag für erhebliche Erneuerungen 40 Prozent. Für Neuanlagen können keine Investitionsbeiträge beantragt werden.
Link:
Eigen-
verbrauch
Mit dem neuen Energiegesetz wurde die Möglichkeit des Eigenverbrauchs deutlich ausgebaut. So sind neu auch Eigenverbrauchsgemeinschaften möglich.
Sowohl EnergieSchweiz wie auch der VSE haben dazu Publikationen erarbeitet, welche die Details dazu erläutern.
Gesetze und Verordnungen
Alle wichtigen Gesetzesbestimmungen zu Energie, Wasserkraft & Elektrizität auf Bundesebene sind unter folgendem Link zu finden: https://www.admin.ch/ch/d/sr/73.html.
Zu erwähnen sind dabei insbesondere:
- Das Energiegesetz EnG und die Energieverordnung EnV
- Die Gesetze zur Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz WRG)
- Das Gewässerschutzgesetz GSschG mit diverseren Verordnungen
Um einen guten Überblick über rechtliche und politisch-strategische Aspekte zu erhalten, wird das Modul IV der Gesamtdokumentation Kleinwasserkraft empfohlen, welches 2020 vom BFE aktualisiert wurde.
Darin enthalten sind auch Factsheets diverser Kantone.
Juristisches Gutachten zu ehehaften Wasserrechten
Zur Klärung der Rechtssituation der ehehaften Wasserrechte und unbefristeten Konzessionen hat Swiss Small Hydro vom Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Sägesser ein Rechtsgutachten erarbeiten lassen. Die Medienmitteilung von Swiss Small Hydro zur Veröffentlichung des Gutachtens im Dezember 2020 finden Sie hier: www.swissmallhydro.ch/de/medienmitteilung-rechtsgutachten-ehehafteWR
Aufgrund vieler offenen Fragen in Zusammenhang mit den ehehaften Wasserrechten hat die Wasser-Agenda 21 häufig gestellte Fragen (FAQ) zusammengestellt und diese übersichtlich beantwortet. Die FAQs finden Sie hier: www.wa21.ch/[…]/faq-ehehafte-rechte
Die Infostelle Kleinwasserkraftwerke kann bezüglich konkreter Einzelfälle beraten. Wir können Gruppen und Arbeitsteams begleiten und bei allfälligen Gerichtsfällen helfen. Für Streitfälle können wir in dieser Sache geeignete Rechtsanwälte (s. unter Rechtshilfe) vermitteln – gerne nehmen wir auch entsprechende Empfehlungen der Mitglieder entgegen.
Wasserzins
Die wichtigste Abgabe auf der Wasserkraftnutzung in der Schweiz gab seit seiner Einführung immer wieder Anlass zu Kontroversen.
Bisher standen vor allem die Erhöhungen des bundesrechtlichen Maximalansatzes im Zentrum der Diskussionen. Ausserdem sind es die tiefen Strommarktpreise, welche den Wasserzins wieder vermehrt ins Blickfeld rückt.
Die Broschüre gibt einen Überblick über die wichtigsten Aspekte des Wasserzinses mit besonderem Bezug auf das Bundesrecht. Sie umreisst die historische Entwicklung, die Rechtsnatur, technische Elemente sowie die Bedeutung des Wasserzinses und zeigt die mit ihm zusammenhängenden Fakten und Zahlen auf. Sie soll sowohl einem raschen Einstieg in die Thematik als auch der Erklärung grundsätzlicher Sachverhalte dienen.
Der Schweizerische Wasserwirtschaftsverband SWV hat zum Thema Wasserzins ein Faktenblatt publiziert.
Rechtshilfe
Auf Anfrage kann die Infostelle spezialisierte Anwaltsbüros angegeben, welche sich mit dem Bau- und Planungsrecht und dem Wasser- und Energierecht gut auskennen. Mitglieder können von ermässigten Tarifen profitieren (Details auf Anfrage in der Geschäftsstelle).