Anpassungen bei der Förderung von Nebennutzungsanlagen per 2026

Der Bundesrat hat am 26. November 2025 Teilrevisionen der Energieverordnung (EnV) und der Energieförderungsverordnung (EnFV) genehmigt. Die Anpassungen in Artikel 9 haben auch Auswirkungen auf die Rahmenbedingungen der Kleinwasserkraft, insbesondere bei Trinkwasserkraftwerken.

In Absatz 2 werden neu die Anforderungen an Nebennutzungsanlagen präzisiert. Mit dem Kriterium der Dimensionierung der gemeinsam genutzten Anlageteile wird sichergestellt, dass die Stromproduktion nicht die eigentliche Hauptnutzung darstellt. Die gemeinsam genutzten Anlageteile wie Wasserfassungen, Druckleitungen und Speicher dürfen nicht für grössere Ausbauwassermengen dimensioniert sein als dies für die Hauptnutzung (z.B. Beschneiung, Trinkwasserversorgung) erforderlich ist. Wenn für die energetische Nutzung gewisse Anlageteile aus technischen Gründen, z.B. aufgrund des höheren Drucks, verstärkt ausgeführt werden müssen, ist dies zulässig. Die Nebennutzung des gesamten für die Hauptnutzung gefassten Wassers, inklusive Reservoirüberläufe und Überläufe von Speicherseen, ist möglich. Zudem kann bei geringen Betriebsstunden der Hauptnutzung (u.a. Beschneiung) die ganzjährige Turbinierung des gefassten Wassers als Nebennutzung gelten. Es dürfen keine zusätzlichen Wasserfassungen erstellt werden, die ausschliesslich der Stromproduktion dienen und für die Hauptnutzung zu keinem Zeitpunkt benötigt werden. In einem solchen Fall wäre die Stromproduktion als Hauptnutzung zu beurteilen und die Anlage folglich nicht mehr als Nebennutzungsanlage zu betrachten.

Dieser Absatz wurde gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf nachgebessert, im Sinne von Swiss Small Hydro. Trotzdem wäre eine noch grosszügigere Auslegung im Sinne der Energieproduktion wünschenswert gewesen, welche beispielsweise aufgrund grösserer Leitungsdurchmesser eine bedarfsgerechtere Produktion oder die optimierte Nutzung von Synergien der bestehenden Infrastruktur ermöglicht hätte.

Ganz verzichtet wurde auf die Einführung eines maximalen Investitionsbeitrag von CHF 4 pro Kilowattstunde. Ebenso werden Erneuerungen an Standorten, welche seit 30 Jahren nicht mehr genutzt wurden, bei der Förderung nicht als Neuanlagen eingestuft. Auch diese Korrekturen gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf werden durch Swiss Small Hydro sehr begrüsst.

Die Medienmitteilung des Bundesrats findet sich hier.
Die Stellungnahme von Swiss Small Hydro vom Juli 2025 hier.