Stärkung der Förderinstrumente für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien – AKTUALISIERT

Aktuell wird das neue «Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien» («Mantelerlass») im Parlament beraten. Bereits 2021 hatte es entschieden, gewisse Teile aus dem «Mantelerlass» vorzuziehen. Diese Anpassungen des Energiegesetzes treten am 01. Januar 2023 in Kraft. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. November 2022 nun auch die Anpassungen auf Verordnungsebene kommuniziert. Das Revisionspaket baut die Förderinstrumente für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien aus.

Mit dem Revisionspaket wird das Ende 2022 auslaufende Einspeisevergütungssystem durch Investitionsbeiträge ersetzt. Zudem können neu auch Biogas-, Windenergie- und Geothermieanlagen sowie neue Kleinwasserkraftanlagen einen Investitionsbeitrag erhalten. Die Verordnungen werden auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt.

Für die Kleinwasserkraft sind folgende Anpassungen von besonderer Bedeutung:

  • Neuanlagen:
    Mit dem Wechsel auf Investitionsbeiträge stehen ab 01.01.2023 auch für Neuanlagen wieder Fördermittel zur Verfügung. Bis anhin kamen Investitionsbeiträge nur bei Erneuerung und Erweiterung bestehender Kleinwasserkraftwerke zur Anwendung. Neuanlagen werden mit einem Investitionsbeitrag von 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten gefördert. Der Anteil kann sogar 60 Prozent betragen, wenn mindestens 50 Prozent der Produktion im Winterhalbjahr erzeugt wird und diese Winterproduktion mindestens 5 GWh beträgt. Die Mindestleistung von 1 MW bleibt bestehen, doch kommen in folgenden Fällen Ausnahmen zur Anwendung:

    • bei Nebennutzungsanlagen, wie Trink- und Abwasserkraftwerken, Wässerwasserkraftanlagen, Kraftwerken im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen oder der Nutzung von Tunnelwasser.
    • bei Dotierkraftwerken,
    • bei Anlagen an künstlich geschaffenen Hochwasserentlastungskanälen, Industrie-kanälen und bestehenden Ausleit- und Unterwasserkanälen, sofern keine neuen Eingriffe in natürliche oder ökologisch wertvolle Gewässer bewirkt werden.
  • Erhebliche Erweiterungen:
    Bei erheblichen Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag ebenfalls 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. Auch hier kann der Anteil auf 60 Prozent erhöht werden, wenn mindestens 50 Prozent der Produktion im Winterhalbjahr erzeugt wird und die zusätzliche Winterproduktion mindestens 5 GWh beträgt. Die Erheblichkeit einer Erweiterung wird durch verschiedene Kriterien definiert (bspw. Erhöhung Bruttofallhöhe, Nutzung zusätzliches Wasser, Erhöhung Nettoproduktion; Details siehe unter EnFV Artikel 47 Absatz 1).
  • Erhebliche Erneuerungen:
    Erhebliche Erneuerungen werden mit 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten gefördert, wenn die Leistung weniger als 1 MW beträgt. Dieser Anteil wird bei einer Leistung von bis zu 10 MW proportional auf 20 Prozent reduziert. Bei grösseren Wasserkraftwerken bleibt der Investitionsbeitrag auf 20 Prozent. Dabei muss die Investition der Erneuerung im Verhältnis zur durchschnittlichen Nettoproduktion mindestens 14 Rp./kWh betragen. Die weiteren Details der Erheblichkeit einer Erneuerung sind in EnFV Artikel 47 Absatz 2 geregelt.

Am 24. November wurde zudem die Verwendungsart des Netzzuschlags 2023 kommuniziert. Für die Kleinwasserkraft wurden 0.1 Rp./kWh reserviert, was jährlich ungefähr 60 Mio. CHF entsprechen dürfte.

Die Medienmitteilung des Bundesrats vom 23. November 2022 findet sich hier.

Die Grafik zu den Verwendungsarten des Netzzuschlagsfonds 2023 findet sich hier.

Auf der Webseite des BFE sind folgende Informationen zu den Investitionsbeiträgen aufgeschaltet:

 

(Wir ergänzen diesen Beitrag laufend, sobald neue Details bekannt sind).