Geregelt ist die Vergütung in Art. 12, Abs. 1 der Energieverordnung:
Können sich Produzentin oder Produzent und Netzbetreiber nicht einigen, so richtet sich die Vergütung nach den Kosten des Netzbetreibers für den Bezug gleichwertiger Elektrizität bei Dritten sowie den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen; die Kosten für allfällige Herkunftsnachweise werden nicht berücksichtigt. Die Gleichwertigkeit bezieht sich auf die technischen Eigenschaften der Elektrizität, insbesondere auf die Energiemenge und das Leistungsprofil sowie auf die Steuer- und Prognostizierbarkeit.
Produzenten, welche für den produzierten Strom (reine Energie, ohne Förderung und Herkunftsnachweise) weniger als 15 bis 20 Rp./kWh erhalten haben, dürften wohl Anrecht auf eine höhere Vergütung haben. Sie sind gebeten, sich mit der Geschäftsstelle von Swiss Small Hydro (info@swissmallhydro.ch) in Verbindung zu setzen.