Der Bundesrat setzt das zweite Paket des Stromgesetzes in Kraft

In seiner Medienmitteilung vom 19. Februar 2025 gibt der Bundesrat weitere Details zur Umsetzung des zweiten Paktes der Verordnungen des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien bekannt. Die neuen Regelungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

Darin geregelt sind die Abnahme- und Vergütungspflicht, und auch die Minimalvergütung gemäss für Anlagen mit einer mittleren Bruttoleistung bis 150 kW (EnG Art. 15 Abs. 1bis). Diese bleibt gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf von vergangenem Mai unverändert bei 12 Rappen pro Kilowattstunde. Ausserdem präzisiert der Bundesrat in der Energieförderungs-Verordnung EnFV, dass bei einer Wasserkraftanlage, die sich im System der gleitenden Marktprämie befindet und bei welcher die Minimalvergütung zum Tragen kommt, während dieser Zeit die Minimalvergütung als Referenz-Marktpreis gilt.

Swiss Small Hydro hatte in seiner Stellungnahme vom Mai 2024 eine differenziertere Ausgestaltung der Minimalvergütung gewünscht – bspw. auch in Abhängigkeit des Strommarktpreis. Der neu fixe Tarif von 12 Rp. ist zwar einfach und damit eindeutig, führt aber bei einigen Anlagen zu einer Überförderung, bei anderen ist er nicht ausreichend.

Abnahme- und Vergütungspflicht

Strom, der von Wasserkraftwerken ins Netz eingespeist wird, muss abgenommen und angemessen vergütet werden. Falls sich Produzent und Abnehmer nicht einigen, richtet sich die Vergütungshöhe neu nach dem «vierteljährlich gemittelten Marktpreis». Dadurch werden die Produzenten vor kurzfristigen Marktpreisschwankungen geschützt.

Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG)

Ebenso wurden gegenüber den Vernehmlassungsentwürfen Anpassungen bei lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) vorgenommen. Der Netznutzungstarif wird neu um 40% (gegenüber 30% im Vernehmlassungsentwurf) reduziert, wenn nur eine Netzebene genutzt wird.

Flexibilität

Die Flexibilität beim Stromverbrauch oder bei der Einspeisung von selbst produziertem Strom ins Netz gehört dem Flexibilitätsinhaber, also den Endverbrauchern, den Erzeugern und den Speicherbetreibern. Sie können die Flexibilität vertraglich an andere Nutzer (z.B. Verteilnetzbetreiber oder Aggregatoren) verkaufen. Wenn der Verteilnetzbetreiber diese Flexibilität nutzen will, muss er sich diese vertraglich sichern und vergüten, beispielsweise durch reduzierte Netznutzungsentgelte.

Links: