Bundesrat setzt das Bundesgesetz für eine sichere Stromversorgung gestaffelt in Kraft

Der Bundesrat hat im Rahmen seiner Medienmitteilung vom 20.11.2024 über die Details zur Umsetzung des Bundesgesetzes für eine sichere Stromversorgung informiert und den Vollzug der neuen Regelungen präzisiert. Die Anpassungen werden gestaffelt in Kraft gesetzt, um der Strombranche genügend Zeit für die Umsetzung gewisser Massnahmen zu geben. Die Kleinwasserkraft ist dabei durch die spätere Inkraftsetzung der Minimalvergütung ab 2026 betroffen. Andererseits wurden verschiedene Anträge der Stellungnahme von Swiss Small Hydro berücksichtigt und haben zu Verbesserungen für die Kleinwasserkraft geführt.

Das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien beinhaltet Teilrevisionen des Energiegesetzes, des Stromversorgungsgesetzes sowie Anpassungen im Raumplanungs- und Waldgesetz. Es regelt die Weiterführung der Förderung für die erneuerbaren Energien, führt Elemente zur Versorgungssicherheit wie die obligatorische Wasserkraftreserve ein und enthält Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz.

Das erste Paket der neuen Regelungen tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Es umfasst einen Teil des revidierten Stromversorgungsgesetzes, das Waldgesetz und alle Elemente des Energiegesetzes mit Ausnahme von Artikel 15 (Abnahme- und Vergütungspflicht, Minimalvergütungen). Grund dafür ist der enge Zusammenhang dieses Artikels mit den Neuerungen bei der Grundversorgung im Stromversorgungsgesetz, die zwar ab 2025 in Kraft treten, jedoch erst ab dem Tarifjahr 2026 wirksam werden.

Die neuen Regelungen im Raumplanungsgesetz treten im Rahmen der Revision 2 Raumplanungsgesetz voraussichtlich am 1. Juli 2025 in Kraft. Das zweite Paket mit den restlichen Neuerungen wird der Bundesrat voraussichtlich im ersten Quartal 2025 verabschieden und auf den 1. Januar 2026 in Kraft setzen. Dazu gehören auch die Regelungen zur Abnahme- und Vergütungspflicht mit der neu vorgesehenen Minimalvergütung. Bis zum 1. Januar 2026 bleiben die heutigen Regeln unverändert gültig.

Relevante Änderungen für die Kleinwasserkraft, in Kraft ab 1. Januar 2025

Swiss Small Hydro hat die am 20. November 2024 publizierten Verordnungen studiert und erachtet folgende Veränderungen als bedeutend für die Kleinwasserkraft.

Energieförderungsverordnung EnFV

Alternativ zu den bisherigen Investitionskostenbeiträgen kann die Förderung neu auch über die Gleitende Marktprämie erfolgen. Dabei werden die Vergütungssätze einzelfallweise bestimmt und es können Wartelisten resultieren. Die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre. In die Berechnung fliesst auch ein «fiktiver» Wert von 5% des Referenzmarktpreises für den Herkunftsnachweis (HKN) ein. Der HKN kann jedoch durch die Produzentin individuell vermarktet werden. Im Vergleich zum Vernehmlassungsentwurf und gemäss Stellungnahme von Swiss Small Hydro wird bei der Wasserkraft die MWST nun doch nicht von der gleitenden Marktprämie abgezogen.

Swiss Small Hydro erachtet die Ausgestaltung der Rahmenbedingungen der Gleitenden Marktprämie als wenig attraktiv, da nur die ersten 20 Jahre Betrieb abgesichert sind, gleichzeitig aber in derer Berechnung die Nutzungsdauer gewisser Komponenten bis zu 80 Jahren beträgt. Ausserdem werden die Mittel nur im Zweijahres-Rhythmus vergeben.

Neu können zudem Projektierungsbeiträge von 40% beantragt werden, wenn die Arbeiten einen Umfang von mindestens CHF 75’000 aufweisen. Jedoch sind auch hier die Mittel beschränkt, und es ist davon auszugehen, dass Wartelisten geführt werden.

Zudem wird die Berechnung des Bewirtschaftungsentgelts in der Direktvermarktung angepasst.

Energieverordnung EnV:

Wie eingangs erwähnt werden die Minimalvergütungen für Anlagen bis 150 kW erst ab 2026 zur Anwendung kommen. Die Details hierzu sind noch nicht bekannt.

Neu von nationalem Interesse sind auch Photovoltaikanlagen, wenn sie einen Winterstromanteil von mindestens 5 GWh aufweisen. Swiss Small Hydro hatte sich in diesem Zusammenhang für eine Gleichbehandlung aller erneuerbarer Energien eingesetzt, kam mit diesem Anliegen jedoch nicht durch. Bei der Wasserkraft liegt das nationale Interesse damit weiterhin ab einer Jahresproduktion von 10 GWh für bestehende Anlagen, bzw. 20 GWh für Neuanlagen.

Beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) ist nun auch ein «virtueller ZEV» möglich. Das heisst, dass die Anschlussleitungen und die lokale elektrische Infrastruktur beim Netzanschlusspunkt des Verteilnetzes auf der Niederspannungsebene genutzt werden dürfen. Konkret werden Netzbetreiber verpflichtet, dass ihre intelligenten Messsysteme auch für die Abrechnung des Eigenverbrauchs im ZEV verwendet werden dürfen.

Stromversorgungsverordnung StromVV:

Die StromVV verlangt in der Grundversorgung einen effektiven Mindestanteil von 20% aus erneuerbarer Inlandproduktion. Ein Herkunftsnachweis (HKN) allein genügt dafür nicht. Wenn dieser Strom nicht im eigenen Netzgebiet eingespeist wird, kann er über Power-Purchase-Agreements (PPA) von andernorts beschafft werden (siehe dazu auch unseren separaten Artikel). Swiss Small Hydro hatte in seiner Stellungnahme einen höheren Mindestanteil, gestaffelt über mehrere Jahre, gewünscht. Der Bundesrat lässt in seiner Medienmitteilung durchblicken, dass dies ab 2030 in Betracht gezogen wird. Für die Kleinwasserkraft darf erwartet werden, dass neben der Direktvermarktung der Stromverkauf über PPA an Attraktivität gewinnen dürfte.

Zudem müssen die Stromversorger in ihrem Standardstromprodukt neu pro Quartal einen Anteil von zwei Dritteln aus inländischer erneuerbarer Produktion ausweisen. Hier dürfte demzufolge eine höhere Nachfrage nach HKN im Winterhalbjahr resultieren.

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