Neue Rahmenbedingungen für die Kleinwasserkraft ab 01.01.2018

Text: Newsletter Kleinwasserkraft / EnergieSchweiz

Der Bundesrat hat anlässlich seiner Sitzung vom 1. November 2017 die Details zum totalrevidierten Energiegesetz geregelt. Während Grundlegendes auf Stufe Gesetz bereits bekannt war (s. auch Newsletter Nr. 30), wurden im Rahmen der Vernehmlassung erste Denkansätze zum Vollzug bekannt (Newsletter Nr. 31). Mit dem Entscheid des Bundesrats sind nun auch die letzten Details geregelt.

Gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Bundesratsentscheids hat das BFE ein neues Faktenblatt zur KEV für Projektanten veröffentlicht und die Möglichkeiten des neuen Energiegesetzes relativiert. Die neuen Fördermittel werden beispielsweise nicht reichen, um die Warteliste abzubauen. Voraussichtlich haben nur noch Projekte, welche 2015 und 2016 die zweite Projektfortschrittsmeldung eingereicht haben («Springer»-Anlagen), Chancen, in die KEV aufgenommen zu werden. Für Projekte, welche 2017 «gesprungen» sind, ist ungewiss, ob sie im neuen Einspeisevergütungssystem berücksichtigt werden können. Für die restlichen Projekte bestehe keine realistische Chance mehr.

Folgende, für die Kleinwasserkraft besonders relevante Regelungen, wurden gegenüber der Vernehmlassungsversion noch angepasst.

Übergangsbestimmungen: Wechsel in das neue Energiegesetz (EnFV Anhang 1.1, Ziffer 6)

Bei Kraftwerken, welche bereits die KEV nach bisherigem Recht erhalten, bleibt bei der Berechnung der Einspeisevergütung alles beim Alten. Gegebenenfalls müssen sie aber in die Direktvermarktung wechseln (s. weiter unten). Bei Projekten, welche bis zum 31.12.2013 einen positiven KEV-Bescheid erhalten haben und die erste Projektfortschrittsmeldung erreicht haben, sind für den Vergütungssatz wie auch die Vergütungsdauer neu die Bestimmungen zum Zeitpunkt der Erreichung dieses Fortschritts massgebend. Da bis 2013 keine erste Projektfortschrittsmeldung verlangt wurde, muss als „Erreichung“ nur die Einreichung des Bau- oder Konzessionsgesuchs bei der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Für Projekte, welche später einen positiven KEV-Bescheid erhalten haben und die erste Projektfortschrittsmeldung eingereicht haben, gelten für die Vergütungshöhe und -dauer die Bestimmungen des Zeitpunkts der Einreichung der ersten Projektfortschrittsmeldung.

Positive KEV-Bescheide behalten damit zwar ihre Gültigkeit, die darin kommunizierten Vergütungstarife und -dauern gelten jedoch gemäss totalrevidiertem Energiegesetz nicht mehr (Details zu den neuen Tarifen s. weiter unten)! Die bisherigen Übergangsbestimmungen sind nicht mehr anwendbar.

Ausnahmeregelung bei der Förderuntergrenze der Wasserkraft (EnFV Art.9)

Neue Wasserkraftwerke mit einer Leistung von weniger als 1 MW sind von der Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen. Für Investitionsbeiträge an Erneuerungen oder Erweiterungen beträgt die Mindestleistung 300 kW. Die Leistung bleibt dabei als mittlere hydraulische Bruttoleistung (gemäss Art. 51 WRG) definiert. Diese Untergrenze gilt nicht bei Trink- und Abwasserkraftwerken, Dotierkraftwerken, Nebennutzungen und Anlagen an künstlich geschaffenen Kanälen (sofern keine neuen Eingriffe in natürliche oder ökologische Gewässer bewirkt werden). Nicht mehr als Ausnahmen gelten hingegen Anlagen, welche im Zusammenhang mit anderweitigen Gewässereingriffen (Hochwasser, Renaturierungen) erstellt werden.

Pflicht zur Direktvermarktung (EnFV Art. 14)

Wasserkraftwerke, welche vom neuen Einspeisevergütungssystem profitieren, müssen die produzierte Elektrizität direkt vermarkten, sofern die Bruttoleistung mehr als 100 kWArt.51 WRG (ca. 150 kWel) beträgt. Zusätzlich dazu erhalten sie eine Einspeiseprämie. Marktpreis plus Einspeiseprämie ergeben zusammen den Vergütungssatz (s. weiter unten). Ebenfalls zum Wechsel in die Direktvermarktung verpflichtet sind Kraftwerke, welche bereits heute von der KEV profitieren, sofern ihre Bruttoleistung grösser als 500 kWArt.51 WRG (also ca. 750 kWel) beträgt. Der Wechsel in die Direktvermarktung muss bis spätestens 2020 erfolgen.

Investitionsbeiträge für Erneuerungen und Erweiterungen (EnFV 5.Kapitel, Art. 47 und 48)

Erneuerungen und Erweiterungen von Kleinwasserkraftwerken erhalten keine Einspeisevergütung mehr, sondern Investitionsbeiträge. Dies betrifft alle Wasserkraftprojekte an Standorten, wo das hydraulische Potenzial schon einmal genutzt wurde oder nicht ein kompletter Ersatz einer alten Anlage vorgenommen wird. Von einem kompletten Ersatz ist dann auszugehen, wenn die notwendige Investition annähernd so gross ist wie diejenige in eine vergleichbare, tatsächlich neue Anlage. Allenfalls verbleibende Anlagenteile dürfen zudem höchstens von untergeordneter Bedeutung sein. Die Berechnung der Investitionsbeiträge basiert auf der Discounted Cashflow Methode, wobei zukünftige Preisentwicklung, Zinssätze, Abschreibungsdauer (EnFV Anhang 2.2) und Aufwand für Betrieb- und Unterhalt (2% der Investitionskosten) weitgehend vorgegeben sind.

Um Beiträge an die Erneuerung von Kraftwerkwerken beanspruchen zu können, muss mindestens eine Hauptkomponente ersetzt und die Investition mindestens 7 Rp./kWh (durchschnittliche Produktion der letzten 5 Jahre) betragen.

Gesuche für Investitionsbeiträge können ab 01.01.2018 beim BFE eingereicht werden. „Springer“-Anlagen der aktuellen KEV-Warteliste werden dann prioritär behandelt, wenn sie bis spätestens 31.03.2018 ein Gesuch einreichen. Die entsprechenden Formulare und Hilfsmittel werden Ende Jahr publiziert. Das BFE hat ein Faktenblatt „Investitionsbeiträge für Kleinwasserkraftanlagen“ veröffentlicht.

Neue Einspeisetarife (EnFV, Anhang 1.1, Ziffer 2)

Die Tarife der Vernehmlassungsversion wurden geringfügig angehoben. Ausserdem ist bei Nebennutzungsanlagen ein höherer Wasserbau-Bonus möglich. Die Vergütungsdauer beträgt neu nur noch 15 Jahre.

Swiss Small Hydro hat auf einen KEV-Rechner auf seiner Homepage aufgeschaltet, welcher ein Vergleich der Tarife ermöglicht.

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Vergütung der Einspeisung von netzgebundener Energie (EnG Art. 15 / EnV Art. 12):

Können sich Produzent und Netzbetreiber nicht auf einen Tarif einigen, erfolgt die Vergütung gemäss den Kosten des Netzbetreibers für den Bezug gleichwertiger Elektrizität. Dabei werden der Bezug bei Dritten und die Gestehungskosten der eigenen Anlagen berücksichtigt. „Gleichwertig“ bezieht sich auf die technischen Eigenschaften des Stroms (Energiemenge, Leistungsprofil, Steuer und Prognostizierbarkeit) – nicht aber auf den ökologischen Mehrwert. Die Herkunftsnachweise können damit weiterhin separat gehandelt werden. Die Tarife sollten ungefähr im Bereich des Energietarifs für Endkunden in der Grundversorgung liegen, da diese ebenfalls auf den Gestehungskosten und Bezugsverträgen des Netzbetreibers basieren. Im Gegensatz zur Rückliefervergütung kann der Energietarif aber auch Kosten für Vertrieb, ökologischen Mehrwert und Deckungsdifferenzen beinhalten.

Nachträgliche Erweiterungen von KEV-Kraftwerken (EnFV Art. 28 und Anhang 1.1 Ziffer 3)

Wird ein Kraftwerk mit KEV nachträglich erweitert, wird der ursprüngliche Vergütungssatz ab Inbetriebnahme der Erweiterung anteilsmässig gekürzt. Die Vergütungsdauer wird dabei nicht verlängert. Davon ausgenommen sind Betreiber, welche bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes mit einer Erweiterung oder Erneuerung begonnen haben und diese Erweiterung oder Erneuerung bis zum 30. Juni 2018 in Betrieb nehmen und die Inbetriebnahme der Vollzugsstelle bis zum 31. Juli 2018 melden.

05.12.2017 in Olten: Swiss Small Hydro Infoveranstaltung zu den neuen Rahmenbedingungen

Swiss Small Hydro führt am 5. Dezember in Olten eine Infoveranstaltung zu den neuen Rahmenbedingungen sein. Dabei werden sämtliche für den Vollzug verantwortlichen Organisationen anwesend sein. Nebst einer Einleitung in die neuen Themen besteht auch die Gelegenheit, Fragen zu den eigenen Projekten beantworten zu lassen.

Details zur Veranstaltung und Anmeldung finden sich unter https://swissmallhydro.ch/de/events/kleinwasserkraft-umsetzung-der-energiestrategie-2050-in-die-praxis/