Bundesrat setzt revidierte Verordnungen im Energiebereich in Kraft

Bern, 24.11.2021 – Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 24. November 2021 Änderungen verschiedener Verordnungen im Energiebereich gutgeheissen und per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Zum Revisionspaket gehören die Energieverordnung, die Energieeffizienzverordnung, die Energieförderungsverordnung, die Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse, sowie die Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. Revidiert wird ausserdem die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung. Zudem revidiert das UVEK die Verordnung über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung.

Für die Kleinwasserkraft sind insbesondere folgenden Anpassungen von Bedeutung:

  • Energieförderungsverordnung EnFV: Für die Förderung von Neuanlagen über das Einspeisevergütungssystems standen schon seit längerer Zeit keine Gelder mehr zur Verfügung. Nun soll der komplette Ersatz einer Wasserkraftanlage nicht mehr wie bisher als Neuanlage eingestuft werden, sondern als Erneuerung oder Erweiterung. Damit können solche Projekte ab 2022 mittels Investitionsbeiträgen gefördert werden (Art. 3 Abs. 2 EnFV). Zudem erfolgt die Berechnung des Referenz-Marktpreises für Elektrizität bei lastganggemessenen Anlagen neu monatlich. (Art. 15 Abs. 2 EnFV)
  • Energieverordnung EnV: In der EnV wurde präzisiert, dass für die Erteilung einer Konzession oder Baubewilligung keine Ausscheidung der geeigneten Gewässerstrecken nach Artikel 10 EnG erforderlich ist (Art. 7a EnV). Ausserdem wurde die Definition, wann eine Erneuerung oder Erweiterung eines Wasser-kraftwerks von nationalem Interesse ist, präzisiert. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass wenn vor oder nach Umsetzung des Projekts mindestens 10 GWh produziert werden, ein Projekt von nationalem Interesse ist. Bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung gewisser Schutzgebiete kann zusätzlich erforderlich sein, dass entweder deutlich mehr Strom produziert wird, oder dass damit der Wegfall von Produktion oder Speicher verhindert werden kann (Art. 8 Abs. 2, 2bis und 2ter EnV).

Quelle: Medienmitteilung Bundesrat und EnergieSchweiz Newsletter Kleinwasserkraft