05.12.2017, Olten – „Kleinwasserkraft – Umsetzung der Energiestrategie 2050 in die Praxis“, jetzt anmelden! Anmeldefrist 27.11.2017

Wir möchten Sie nochmals auf unsere Veranstaltung „Kleinwasserkraft – Umsetzung der Energiestrategie 2050 in die Praxis“ vom 5. Dezember 2017 in Olten aufmerksam machen. Denn ab 1. Januar 2018 ändern sich vieles für die Kleinwasserkraft!

Für die Teilnahme an der Veranstaltung ist eine Anmeldung erforderlich. Am Einfachsten erfolgt diese per E-Mail an info@swissmallhydro.ch unter Angabe von Name, E-Mail, Anzahl Personen und allenfalls der Mitgliedernummer von Swiss Small Hydro. Die Anmeldefrist läuft noch bis kommenden Montag, 27.11.2017. Die Teilnahmegebühr beträgt CHF 50 für Mitglieder und CHF 150 für Nichtmitglieder. Weitere Details zur Veranstaltung finden Sie hier.

PS: Anmeldungen werden innert 3 bis 4 Tagen bestätigt. Falls Sie sich also erst gerade angemeldet haben, kann es einen Moment dauern, bis Sie die Bestätigung erhalten.

2017: Ausserordentliche Trockenheit in der West- und Nordwestschweiz

Swiss Small Hydro, der Schweizer Verband der Kleinwasserkraft, wurde durch seine Mitglieder verschiedentlich darauf aufmerksam gemacht, dass die Produktion aus Kleinwasserkraft 2017 weit unterdurchschnittlich verläuft. Dies betrifft insbesondere Anlagen in der West- und der Nordwestschweiz. So gibt es in diesen Regionen Kraftwerke, welche bis Oktober erst 40% ihrer mittleren Jahresproduktion erreicht haben!

Aus diesem Grund hat Swiss Small Hydro die Swissgrid brieflich mit der Bitte kontaktiert, aufgrund der aussergewöhnIichen klimatischen Verhältnisse den verfügbaren Spielraum maximal auszunützen, um die Rücksetzung dieser Kraftwerke auf den Marktpreis zu verhindern. Gleichzeitig bedarf es aber auch einer Überprüfung der Regelung auf Verordnungsebene: Das zunehmende Risiko geringerer Niederschlagsmengen oder länger anhaltender Trockenheitsperioden kann dazu führen, dass Kraftwerke aus der KEV fallen und umfangreiche Rückzahlungen erforderlich würden. Diese Rückzahlungen dürften zum Konkurs vieler Betreiber führen – und damit zu stillstehenden Kraftwerken in den Schweizer Gewässern. Diese würden nicht nur die Sanierung Wasserkraft nach GSchG behindern, sondern hätten auch eine ineffiziente Nutzung der bereits ausbezahlten KEV-Gelder zur Folge.

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EnergieSchweiz – Newsletter Kleinwasserkraft Nr. 33 publiziert

Der neueste Newsletter Kleinwasserkraft von EnergieSchweiz wurde soeben publiziert.

Er behandelt folgende Themen:

  • Neue Rahmenbedingungen für die Kleinwasserkraft ab dem 01.01.2018
  • Regula Petersen: Neue Bereichsleiterin Kleinwasserkraft beim Bundesamt für Energie
  • Inbetriebnahmen Kleinwasserkraftwerke – einige Beispiele
  • Diverse Veranstaltungen zur Kleinwasserkraft im Herbst: Rück- und Ausblick
  • Mitteilungen:
    • EnergieSchweiz: Hinweis auf Fördergelder für die Erstellung von Grobanalysen
    • Swiss Small Hydro – Faktenblatt Kleinwasserkraft
    • Kommentare zum Gewässerschutzgesetz und Wasserbaugesetz online verfügbar
    • BAFU: Publikation „Gewässer aufwerten – für Mensch und Natur“
    • ProKilowatt: Neue Effizienzmassnahmen für Wasserkraftwerke
    • ElCom – Bundesgerichtsurteil zum Messwesen
    • BFE – Entscheidungshilfe für die ökologische Standortwahl von Schweizer Kleinwasserkraftwerken: Schlussbericht 1. Phase publiziert
    • 150 Jahre Juragewässer-Korrektur
    • BFE: Neues gemeinsames Wasserreglement für die Kraftwerke am Doubs
    • KEV-Statistik
    • Andere Newsletter und Informationsquellen zur Kleinwasserkraft
  • Agenda und Adressen

Der Newsletter kann hier heruntergeladen werden.

Neue Rahmenbedingungen für die Kleinwasserkraft ab 01.01.2018

Text: Newsletter Kleinwasserkraft / EnergieSchweiz

Der Bundesrat hat anlässlich seiner Sitzung vom 1. November 2017 die Details zum totalrevidierten Energiegesetz geregelt. Während Grundlegendes auf Stufe Gesetz bereits bekannt war (s. auch Newsletter Nr. 30), wurden im Rahmen der Vernehmlassung erste Denkansätze zum Vollzug bekannt (Newsletter Nr. 31). Mit dem Entscheid des Bundesrats sind nun auch die letzten Details geregelt.

Gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Bundesratsentscheids hat das BFE ein neues Faktenblatt zur KEV für Projektanten veröffentlicht und die Möglichkeiten des neuen Energiegesetzes relativiert. Die neuen Fördermittel werden beispielsweise nicht reichen, um die Warteliste abzubauen. Voraussichtlich haben nur noch Projekte, welche 2015 und 2016 die zweite Projektfortschrittsmeldung eingereicht haben («Springer»-Anlagen), Chancen, in die KEV aufgenommen zu werden. Für Projekte, welche 2017 «gesprungen» sind, ist ungewiss, ob sie im neuen Einspeisevergütungssystem berücksichtigt werden können. Für die restlichen Projekte bestehe keine realistische Chance mehr.

Folgende, für die Kleinwasserkraft besonders relevante Regelungen, wurden gegenüber der Vernehmlassungsversion noch angepasst.

Übergangsbestimmungen: Wechsel in das neue Energiegesetz (EnFV Anhang 1.1, Ziffer 6)

Bei Kraftwerken, welche bereits die KEV nach bisherigem Recht erhalten, bleibt bei der Berechnung der Einspeisevergütung alles beim Alten. Gegebenenfalls müssen sie aber in die Direktvermarktung wechseln (s. weiter unten). Bei Projekten, welche bis zum 31.12.2013 einen positiven KEV-Bescheid erhalten haben und die erste Projektfortschrittsmeldung erreicht haben, sind für den Vergütungssatz wie auch die Vergütungsdauer neu die Bestimmungen zum Zeitpunkt der Erreichung dieses Fortschritts massgebend. Da bis 2013 keine erste Projektfortschrittsmeldung verlangt wurde, muss als „Erreichung“ nur die Einreichung des Bau- oder Konzessionsgesuchs bei der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Für Projekte, welche später einen positiven KEV-Bescheid erhalten haben und die erste Projektfortschrittsmeldung eingereicht haben, gelten für die Vergütungshöhe und -dauer die Bestimmungen des Zeitpunkts der Einreichung der ersten Projektfortschrittsmeldung.

Positive KEV-Bescheide behalten damit zwar ihre Gültigkeit, die darin kommunizierten Vergütungstarife und -dauern gelten jedoch gemäss totalrevidiertem Energiegesetz nicht mehr (Details zu den neuen Tarifen s. weiter unten)! Die bisherigen Übergangsbestimmungen sind nicht mehr anwendbar.

Ausnahmeregelung bei der Förderuntergrenze der Wasserkraft (EnFV Art.9)

Neue Wasserkraftwerke mit einer Leistung von weniger als 1 MW sind von der Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen. Für Investitionsbeiträge an Erneuerungen oder Erweiterungen beträgt die Mindestleistung 300 kW. Die Leistung bleibt dabei als mittlere hydraulische Bruttoleistung (gemäss Art. 51 WRG) definiert. Diese Untergrenze gilt nicht bei Trink- und Abwasserkraftwerken, Dotierkraftwerken, Nebennutzungen und Anlagen an künstlich geschaffenen Kanälen (sofern keine neuen Eingriffe in natürliche oder ökologische Gewässer bewirkt werden). Nicht mehr als Ausnahmen gelten hingegen Anlagen, welche im Zusammenhang mit anderweitigen Gewässereingriffen (Hochwasser, Renaturierungen) erstellt werden.

Pflicht zur Direktvermarktung (EnFV Art. 14)

Wasserkraftwerke, welche vom neuen Einspeisevergütungssystem profitieren, müssen die produzierte Elektrizität direkt vermarkten, sofern die Bruttoleistung mehr als 100 kWArt.51 WRG (ca. 150 kWel) beträgt. Zusätzlich dazu erhalten sie eine Einspeiseprämie. Marktpreis plus Einspeiseprämie ergeben zusammen den Vergütungssatz (s. weiter unten). Ebenfalls zum Wechsel in die Direktvermarktung verpflichtet sind Kraftwerke, welche bereits heute von der KEV profitieren, sofern ihre Bruttoleistung grösser als 500 kWArt.51 WRG (also ca. 750 kWel) beträgt. Der Wechsel in die Direktvermarktung muss bis spätestens 2020 erfolgen.

Investitionsbeiträge für Erneuerungen und Erweiterungen (EnFV 5.Kapitel, Art. 47 und 48)

Erneuerungen und Erweiterungen von Kleinwasserkraftwerken erhalten keine Einspeisevergütung mehr, sondern Investitionsbeiträge. Dies betrifft alle Wasserkraftprojekte an Standorten, wo das hydraulische Potenzial schon einmal genutzt wurde oder nicht ein kompletter Ersatz einer alten Anlage vorgenommen wird. Von einem kompletten Ersatz ist dann auszugehen, wenn die notwendige Investition annähernd so gross ist wie diejenige in eine vergleichbare, tatsächlich neue Anlage. Allenfalls verbleibende Anlagenteile dürfen zudem höchstens von untergeordneter Bedeutung sein. Die Berechnung der Investitionsbeiträge basiert auf der Discounted Cashflow Methode, wobei zukünftige Preisentwicklung, Zinssätze, Abschreibungsdauer (EnFV Anhang 2.2) und Aufwand für Betrieb- und Unterhalt (2% der Investitionskosten) weitgehend vorgegeben sind.

Um Beiträge an die Erneuerung von Kraftwerkwerken beanspruchen zu können, muss mindestens eine Hauptkomponente ersetzt und die Investition mindestens 7 Rp./kWh (durchschnittliche Produktion der letzten 5 Jahre) betragen.

Gesuche für Investitionsbeiträge können ab 01.01.2018 beim BFE eingereicht werden. „Springer“-Anlagen der aktuellen KEV-Warteliste werden dann prioritär behandelt, wenn sie bis spätestens 31.03.2018 ein Gesuch einreichen. Die entsprechenden Formulare und Hilfsmittel werden Ende Jahr publiziert. Das BFE hat ein Faktenblatt „Investitionsbeiträge für Kleinwasserkraftanlagen“ veröffentlicht.

Neue Einspeisetarife (EnFV, Anhang 1.1, Ziffer 2)

Die Tarife der Vernehmlassungsversion wurden geringfügig angehoben. Ausserdem ist bei Nebennutzungsanlagen ein höherer Wasserbau-Bonus möglich. Die Vergütungsdauer beträgt neu nur noch 15 Jahre.

Swiss Small Hydro hat auf einen KEV-Rechner auf seiner Homepage aufgeschaltet, welcher ein Vergleich der Tarife ermöglicht.

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Vergütung der Einspeisung von netzgebundener Energie (EnG Art. 15 / EnV Art. 12):

Können sich Produzent und Netzbetreiber nicht auf einen Tarif einigen, erfolgt die Vergütung gemäss den Kosten des Netzbetreibers für den Bezug gleichwertiger Elektrizität. Dabei werden der Bezug bei Dritten und die Gestehungskosten der eigenen Anlagen berücksichtigt. „Gleichwertig“ bezieht sich auf die technischen Eigenschaften des Stroms (Energiemenge, Leistungsprofil, Steuer und Prognostizierbarkeit) – nicht aber auf den ökologischen Mehrwert. Die Herkunftsnachweise können damit weiterhin separat gehandelt werden. Die Tarife sollten ungefähr im Bereich des Energietarifs für Endkunden in der Grundversorgung liegen, da diese ebenfalls auf den Gestehungskosten und Bezugsverträgen des Netzbetreibers basieren. Im Gegensatz zur Rückliefervergütung kann der Energietarif aber auch Kosten für Vertrieb, ökologischen Mehrwert und Deckungsdifferenzen beinhalten.

Nachträgliche Erweiterungen von KEV-Kraftwerken (EnFV Art. 28 und Anhang 1.1 Ziffer 3)

Wird ein Kraftwerk mit KEV nachträglich erweitert, wird der ursprüngliche Vergütungssatz ab Inbetriebnahme der Erweiterung anteilsmässig gekürzt. Die Vergütungsdauer wird dabei nicht verlängert. Davon ausgenommen sind Betreiber, welche bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes mit einer Erweiterung oder Erneuerung begonnen haben und diese Erweiterung oder Erneuerung bis zum 30. Juni 2018 in Betrieb nehmen und die Inbetriebnahme der Vollzugsstelle bis zum 31. Juli 2018 melden.

05.12.2017 in Olten: Swiss Small Hydro Infoveranstaltung zu den neuen Rahmenbedingungen

Swiss Small Hydro führt am 5. Dezember in Olten eine Infoveranstaltung zu den neuen Rahmenbedingungen sein. Dabei werden sämtliche für den Vollzug verantwortlichen Organisationen anwesend sein. Nebst einer Einleitung in die neuen Themen besteht auch die Gelegenheit, Fragen zu den eigenen Projekten beantworten zu lassen.

Details zur Veranstaltung und Anmeldung finden sich unter https://swissmallhydro.ch/de/events/kleinwasserkraft-umsetzung-der-energiestrategie-2050-in-die-praxis/

Medienmitteilung zum Bundesratsentscheid zum totalrevidierten Energiegesetz: Kaum Unterstützung für die Kleinwasserkraft

St. Gallen, 2. November 2017

Der Bundesrat hat mit dem Entscheid zu den neuen Verordnungen der Energiestrate-gie 2050 auch Details zu den zukünftigen Rahmenbedingungen der Kleinwasserkraft veröffentlicht. Swiss Small Hydro stellt zwar fest, dass einige der im Rahmen der Ver-nehmlassung beanstandeten Punkte Berücksichtigung fanden. Bei den wesentlichen Bestimmungen – wie beispielsweise der Ausnahmeregelung bei der Leistungsunter-grenze der Kleinwasserkraft – zeigt sich der Bundesrat jedoch mutlos und nimmt den vom Parlament erhaltenen Handlungsspielraum nicht wahr.

Mit dem nationalen Interesse für Kleinwasserkraftwerke ab einer Jahresproduktion von mindestens 20 GWh wird der Nutzen solcher Anlagen mit dem Schutz der entsprechenden Regionen gleichgestellt. Dies ist natürlich nicht als Freipass für Anlagen in geschützten Regionen zu verstehen, sondern ermöglicht lediglich eine Interessenabwägung auf Augenhöhe. Zu wenig Berücksichtigung bei der Formulierung des nationalen Interesses fand hingegen der zunehmende Bedarf an Tages-Energiespeichern, die die Wasserkraft bereitstellen könnte.

Die massive Kürzung der Einspeisetarife wurde zwar etwas entschärft, doch sind diese noch immer gegenüber den heutigen Tarifen deutlich tiefer. Verbesserungen konnten im Bereich der Direktvermarktung, bei der Einspeisung von Strom unabhängiger Produzenten und bei den Übergangsbestimmungen vom aktuellen zum zukünftigen System festgestellt werden.

Völlig vernachlässigt hat der Bundesrat die Möglichkeit, Ausnahmen bei der Förderuntergrenze festzulegen. So war in der Vernehmlassung beispielsweise noch vorgesehen, dass Ausnahmen für Kraftwerke im Zusammenhang mit Hochwasserschutzmassnahmen und Gewässerrenaturierungen möglich sein sollten, sofern die ökologische Gesamtsituation dadurch verbessert werden könnte. Diese Möglichkeit ist nun gänzlich entfallen.

Für Kleinwasserkraftwerke mit einer Leistung von weniger als 1 MW sieht damit die Zukunft sehr düster aus. Da insbesondere auch die Anforderungen für Investitionsbeiträge an Erneuerungen und Erweiterungen sehr hoch sind, werden diese kaum Wirkung entfalten können. Der weitere Ausbau der Kleinwasserkraft wird damit gestoppt und auch der Erhalt der aktuellen Produktion (aktuell ca. 1‘200 GWh) wird mittelfristig mehr als schwierig sein.

Swiss Small Hydro ist überzeugt, dass somit die Kleinwasserkraft den in der Energiestrategie 2050 geforderten Zubau von 1‘600 GWh Jahresproduktion mit dem totalrevidierten Energiegesetz bei weiten nicht erreichen kann. Der Verband rechnet im Gegenteil sogar mit einem mittelfristigen Produktionsrückgang im Bereich von 500 bis 1‘000 GWh gegenüber heute. Swiss Small Hydro ist enttäuscht, dass die Kleinwasserkraft – nach der Grosswasserkraft und der Kernkraft die drittwichtigste Technologie zur Elektrizitätsproduktion – im neuen Energiegesetz keinen besseren Platz gefunden hat!

 

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