Neue Energieverordnung mit tieferen KEV-Tarifen

Ab 1. Januar 2017 sinkt die Grundvergütung für Kleinwasserkraftwerke je nach Leistungsklasse um 4 bis 18% und der Wasserbau-Bonus um 14 bis 50%. Die neuen Vergütungssätze gelten für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen werden. Nicht betroffen sind Betreiber von Anlagen, die ab dem 1. Januar 2017 in Betrieb gehen, jedoch schon vorher einen positiven Bescheid erhalten und die vollständige erste Projektfortschrittsmeldung eingereicht haben.

Die erste Projektfortschrittsmeldung kann eingereicht werden, sobald ein Konzessions- und Baubewilligungsgesuch den zuständigen Behörden übermittelt wurde. Theoretisch besteht damit bei Projekte mit positivem Bescheid, welchen eine Inbetriebnahme 2016 nicht mehr möglich ist, noch eine Frist bis Ende Jahr, um zumindest ein Baubewilligungs- oder Konzessionsgesuch einzureichen und der Swissgrid die Projektfortschrittsmeldung 1 zuzustellen. Damit kann verhindert werden, dass die neuen, tieferen Tarife zur Anwendung kommen.

Die neue Energieverordnung hat zudem folgende für die Kleinwasserkraft relevanten Änderungen bestimmt:

  • Abbaureihenfolge der Warteliste
    • Die Reihenfolge von baureifen Projekten (Springerprojekte) richtet sich neu nach dem Einreichedatum der zweiten Projektfortschrittsmeldung. Für Projekte, welche bis zum 31.10.2015 und 31.10.2016 in der Warteliste vorgerückt sind, bleibt hingegen dank einer Übergangsbestimmung das KEV-Anmeldedatum ausschlaggebend.
  • Dauer bis zur Inbetriebnahme
    • Springer-Projekte (Projekte mit Priorisierung in der Warteliste aufgrund der nachgewiesenen Baureife) mit positivem KEV-Bescheid nach dem 01.01.2016 müssen innert dreier Jahren nach Erhalt des positiven KEV-Bescheids die Inbetriebnahmemeldung einreichen. Für Projekte, welche den positiven KEV-Bescheid im Jahr 2016 erhalten haben, ist die Inbetriebnahme bis spätestens 31.12.2019 vorzunehmen.